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Unsere AGB

Unsere AGB

Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgten aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB).
  2. In Prospekten, Anzeigen und vergleichbaren Publikationen enthaltene Angebote sind auch hinsichtlich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
  3. An einen Verbraucher speziell abgegebenes Angebot halten wir uns 10 Tage gebunden. Eine Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Das Angebot kann nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware angenommen werden.
  4. Sitz der Firma Flüssiggas-Vertrieb Welkenbach ist Wölfersheim.

 

  1. Preise

Die Preise verstehen sich frei Lieferstelle incl. Mehrwertsteuer. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere z.Zt. der Lieferung gültigen Preise. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen abzugeben, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.

 

IIa Lieferfristen/Lieferung

Die Bestimmung einer Lieferfrist bedeutet mangels besonderer Vereinbarung nicht, dass es sich um einen derart bestimmten Termin handelt, der den Kunde zu einem Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung berechtigt, § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB. Fixlieferungen werden von uns nicht getätigt.

Wir sind nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Teillieferungen sind gegenüber Unternehmern zulässig und werden einzeln berechnet. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen.

 

III. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso in bar nur bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung berechtigt. Im Übrigen hat Zahlung des Kaufpreises mangels anderer Vereinbarungen sofort an uns durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen.
  2. Eine Aufrechnung ist nur mit bzw. wegen Ansprüchen, die von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind, bzw. wenn die Ansprüche unbestritten oder entscheidungsreif sind, gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden ebenfalls nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen, entscheidungsreifen oder durch uns anerkannten Gegenansprüchen zu. Der Kunde verzichtet ferner auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
  3. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst worden ist.
  4. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
  5. Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und zahlungshalbe herein. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
  6. Unsere sämtlichen Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand bzw. diejenigen Umstände, die nach unserer Einschätzung seine Kreditwürdigkeit mindern, nicht zu vertreten hat. Die Kreditwürdigkeit ist insbesondere gemindert, wenn uns bekannt wird, dass der Kunde anderweitige Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrensüber sein Vermögen möglicherweise bevorsteht oder schon eingetreten ist. Wir sind auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Für die Wiederinbesitznahme der Ware wird uns bereits hiermit durch den Kunden das jederzeitige  Betreten seiner Grundstücke genehmigt, soweit dies für die Wiederinbesitznahme erforderlich ist. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung zu verwerten.
  7. Können wir von dem Kunden Schadensersatz verlangen, so können wir 5% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung fordern, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Ware vollständig beglichen ist.
  3. Bei Zugriffen Dritter insbesondere durch Gerichtsvollzieher auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesen Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu  erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs.1.
  6. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbe­dingungen und solange er uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. 0 und 0 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  7. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und diese Abtretung durch uns angenommen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren an uns abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach Abs. 0 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten, wobei diese Abtretungen von uns jeweils hiermit angenommen werden.
  8. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungs­ermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, eines Schecks, einer Bankabbuchung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer und Auftraggeber sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes auf die Vorbehaltsware und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  10. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Scheck, eine Bankabbuchung oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb oder das Lager des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermö­gensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen und die unsere Zahlungsansprüche gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterver­arbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen.

Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kenn­zeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zu deren sorgfältiger Behandlung verpflichtet.

10 Die vorstehenden Abs. 0 bis 0 gelten nicht, falls der Kunde Verbraucher ist.

 

  1. Verzögerungen/Unmöglichkeit
  2. Bei durch uns zu vertretender Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Kunden zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben oder wegen noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Ereignisse höherer Gewalt nicht ersichtlich nur vorübergehend sind. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen unseres Betriebes oder des Vorlieferanten oder Unterlieferanten, soweit diese nicht durch uns bzw. den Vorlieferanten oder Unterlieferanten zu vertreten sind, Störungen des Transportes, Naturkatastrophen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, soweit diese nicht für uns unvorhersehbar waren und uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Dauert die Behinderung länger als 4 Wochen, kann der Kunde von uns eine Erklärung binnen einer Frist von 2 Wochen verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht fristgemäß, kann der Kunde zurücktreten. Ein uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Kunden ohne Interesse.
  4. Steht dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch zu, weil uns die Leistung unmöglich geworden ist oder bereits bei Vertragsabschluss war, oder weil wir die uns aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten nicht oder nicht wie geschuldet erbracht, insbesondere unsere Leistung mit Verzögerung bewirkt haben, gilt Ziffer XI. dieser Bedingungen.

 

  1. Teilleistungen/Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, auch Teilleistungen abzunehmen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Die Abnahme hat zu erfolgen, sobald wir die Bereitstellung unserer vertraglichen Leistung angezeigt haben.

 

VII. Versand und Gefahrenübergang

  1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson.
  2. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aufgrund von Umständen, die dem Kunden zuzurechnen sind, geht die Gefahr bereits vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

 

VIII. Zollrechtliche Hinweise

  1. Flüssiggase:

 

Bei Abgabe von Energieerzeugnissen, für die die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 (3) EnergieStG entstanden ist: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte  an Ihr Hauptzollamt.“

  1. Steuerfreie Energieerzeugnisse bei Verteilung und Verwendung zu steuerlichen Zwecken nach § 25 (1) EnergieStG: „Steuerfreies Energiezeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!

 

  1. Mängel
  2. Im Falle eines Mangels der von uns gelieferten Kaufsache oder des von uns erstellten Werkes ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, zu setzen. Wir sind verpflichtet, die Nacherfüllung binnen der vom Kunden bestimmten, angemessenen Frist durchzuführen. Bei Mängelrügen ist uns eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 l) der gelieferten, insbesondere auch der bereits gebrauchten Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Es ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Mangel durch uns zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen der Ziffer XI dieser AGB berechtigt.
  4. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängel der Kaufsache – mit Ausnahme der Erstattung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege Arbeits- und Materialkosten, und mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Kaufsache und/oder des von uns erstellten Werkes selbst entstanden sind – sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache und/oder des Werkes übernommen. Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Kaufsache bzw. an dem von uns erstellten Werk selbst entstanden sind, gilt Ziffer X. dieser Bedingungen.

 

  1. Haftungsbegrenzung
  2. Für Schäden des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, der Entstehung des Schadens durch einen Mangel oder ein Verhalten, den bzw. das wir arglistig verschwiegen haben, der Entstehung des Schadens durch Nichteinhaltung einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Sache oder des von uns erstellten Werkes oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – diese sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – leisten wir auch Schadensersatz im Falle grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei einfacher Fahrlässigkeit; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Im Falle von Schäden, die auf einer Mangelhaftigkeit oder nicht erfüllten Garantie für die Beschaffenheit der von uns verkauften Sache oder des von uns erstellten Werks beruht, gilt der Ausschluss und/oder die Begrenzung von Ersatzansprüchen nur für Folgeschäden, also nur für diejenigen Schäden, die nicht an der verkauften Sache oder an dem erstellten Werk selber entstanden sind.
  5. Weitere Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
  6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

XI Rüge- und Untersuchungspflichten

Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe durch den Kunden zu untersuchen und uns gegenüber schriftlich zu rügen, falls diese mangelhaft im Sinne der §§ 434, 435 BGB ist. Dies gilt nicht, falls es sich um einen versteckten Mangel handelt. Die gleiche Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde im Hinblick auf Mengenabweichungen. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so kann er aus der Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichung keine Rechte mehr herleiten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

Der Kunde trägt, sofern er Unternehmer ist, die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

Ist der Kunde Verbraucher, so hat er offenkundige Mängel der verkauften Sache bis spätestens 2 Monate nach Übergabe der Sache schriftlich bei uns anzuzeigen. Tut er dies nicht, kann auch er aus der Mangelhaftigkeit der verkauften Sache keine Rechte mehr herleiten.

Zeigt sich ein verdeckter Mangel erst später, so hat der Kunde unverzüglich nach seinem Entdecken den Mangel uns gegenüber anzuzeigen. Soweit der Kunde Verbraucher ist, hat er einen verdeckten Mangel, der später entdeckt wird, binnen zwei Monaten nach seinem Entdecken uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Tut er dies nicht, treten ebenfalls die Rechtsfolgen des Abs. 0 ein.

Ist der Kunde Unternehmer, ist er ebenfalls verpflichtet, jegliche sonstige durch uns verursachte Vertrags­verletzung uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen, soweit diese nicht bei uns bereits positiv bekannt ist oder bekannt sein muss. Kommt er dieser Rügepflicht nicht nach, so kann er aus dieser Vertragsverletzung keine Rechte herleiten.

 

XII. Bonitätsprüfung / Datenschutz

Sofern wir in Vorleistung treten, z. B. beim Kauf auf Rechnung, ist es für den Vertragsabschluss gemäß Art. 6  Abs. 1 lit f  DS-GVO erforderlich eine Identitäts- und Bonitätsauskunft von hierauf spezialisierten Dienstleistungsunternehmen (Wirtschaftsauskunfteien) einzuholen. Wir übermitteln hierzu Ihre für eine Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an folgende(s) Unternehmen:

Schufa Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden

 

Angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen werden hierbei berücksichtigt. Sie haben die Möglichkeit, mittels Kontaktaufnahme an folgende Kontaktmöglichkeit ihren Standpunkt darzulegen und die Entscheidung anzufechten.

 

Flüssiggas-Vertrieb Welkenbach
Inhaber: Thomas Welkenbach
Biedrichstraße 44
61200 Wölfersheim
t.welkenbach@fvw-gas.de

 

Nach vollständiger Abwicklung des Vertrages werden Ihre für diesen Zweck verarbeitenden Daten gelöscht, sofern Sie nicht ausdrücklich in eine weitere Nutzung Ihrer Daten eingewilligt haben oder wir uns eine darüberhinausgehende Datenverwendung vorbehalten, die gesetzlich erlaubt ist und über die wir Sie in dieser Erklärung informieren.

 

XIII. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechts Übereinkommens, sowie die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG), des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von Internationalen Kaufverträge über bewegliche Sachen und die UN-Konvention über die Verjährungsfrist bei dem Internationalen Warenverkauf vom 14.6.1974 – auch in der Fassung des Protokolls von 1980 – sind ausgeschlossen.

 

  • Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Das gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.

(Stand: 01.01.2020)